Reisebedingungen für Pauschalangebote
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Reisebedingungen für Pauschalangebote des
Omnibusunternehmens C. Osterrieder - gültig ab 20.07.2025
Sehr geehrte Kunden und Reisende,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden bzw. Reisenden, nachstehend einheitlich „Reisender“ genannt, und dem Omnibusunterneh-men C. OSTERRIEDER, nachstehend „C-OSTER“ abgekürzt, zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages; Verpflichtungen des Reisenden; Hinweis zum Nichtbestehen von bestimmten Widerrufsrechten
1.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots von C-OSTER und der Buchung des Reisenden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von C-OSTER für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden bei der Buchung vorliegen.
b) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von C-OSTER vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von C-OSTER vor, an das C-OSTER für die Dauer von fünf Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit C-OSTER bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informa-tionspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bin-dungsfrist C-OSTER die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
c) Die von C-OSTER gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reise-preis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwi-schen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
d) Der Reisende haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Solche Buchungen (außer mündliche und telefonische) sollen mit dem Buchungsformular von C-OSTER erfolgen (bei E-Mails durch Übermittlung des ausgefüllten und unterzeichneten Buchungsformulars als Anhang). Mit der Buchung bietet der Reisende C-OSTER den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Reisende fünf Werktage gebunden.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch C-OSTER zustande. Bei oder unver-züglich nach Vertragsschluss wird C-OSTER dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechende Reisebestätigung in Textform übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Reisenden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von C-OSTER erläutert.
b) Dem Reisenden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsfor-mulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfü-gung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
d) Soweit der Vertragstext von C-OSTER im Onlinebuchungssys-tem gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrich-tet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungspflichtig buchen“ bietet der Reisende C-OSTER den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Reisende vier Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
f) Dem Reisenden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Reisenden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertra-ges entsprechend seiner Buchungsangaben. C-OSTER ist viel-mehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Reisen-den anzunehmen oder nicht.
h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von C-OSTER beim Reisenden zu Stande.
1.4. C-OSTER weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Katalo-ge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
2. Bezahlung
2.1. C-OSTER und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Absicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsab-schluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von € 30,00 pro Person zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 14 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer 14 Tage als vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
2.2. Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzah-lung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl C-OSTER zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertrag-lichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist C-OSTER berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.
3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen
3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleis-tungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertra-ges, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von C-OSTER nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind C-OSTER vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichun-gen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. C-OSTER ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsän-derungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobe-ner Weise zu informieren.
3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von be-sonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreise-vertrags geworden sind, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von C-OSTER gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzu-nehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzu-treten. Erklärt der Reisende nicht innerhalb der von C-OSTER gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber C-OSTER den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte C-OSTER für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Reisenden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
4. Preiserhöhung; Preissenkung
4.1. C-OSTER behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreise-vertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte
a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen auf Grund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafen-gebühren, oder
c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern C-OSTER den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 4.1a) kann C-OSTER den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann C-OSTER vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförde-rungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhö-hungsbetrag für den Einzelplatz kann C-OSTER vom Reisen-den verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der Reise-preis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für C-OSTER verteuert hat.
4.4. C-OSTER ist verpflichtet, dem Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geän-dert haben und dies zu niedrigeren Kosten für C-OSTER führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von C-OSTER zu erstatten. C-OSTER darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die C-OSTER tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. C-OSTER hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Reisenden zulässig.
4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von C-OSTER gleichzeitig mit Mittei-lung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entwe-der die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pau-schalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Reisende nicht innerhalb der von C-OSTER gesetzten Frist ausdrücklich gegen-über C-OSTER den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
5. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn; Stornokosten
5.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschal-reisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber C-OSTER unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt wer-den. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
5.2. Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt der Reisende die Reise nicht an, so verliert C-OSTER den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann C-OSTER eine angemesse-ne Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von C-OSTER zu vertreten ist. C-OSTER kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittel-barer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außerge-wöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
5.3. C-OSTER hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittser-klärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
Busreisen: bis 30 Tage vor Reisebeginn 5 % ab 29. Tag vor Reisebeginn 15 % ab 14. Tag vor Reisebeginn 35 % ab 7. Tag vor Reisebeginn 60 % See- u. Flusskreuzfahrten: bis 30 Tage vor Reisebeginn 20 % ab 29. Tag vor Reisebeginn 35 % ab 14. Tag vor Reisebeginn 55 % ab 7. Tag vor Reisebeginn 70 % ab 3. Tag vor Reisebeginn 80 %
5.4. Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, C-OSTER nachzuweisen, dass C-OSTER überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von C-OSTER geforderte Entschädigungspauschale.
5.5. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 5.3 gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit C-OSTER nachweist, dass C-OSTER wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Ziffer 5.3. In diesem Fall ist C-OSTER verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reise-leistungen konkret zu beziffern und zu begründen.
5.6. Ist C-OSTER infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB unberührt.
5.7. Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß § 651 e BGB von C-OSTER durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträ-ger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie C-OSTER 7 Tage vor Reisebe-ginn zugeht.
5.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
6. Umbuchungen
6.1. Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil C-OSTER keine, unzureichende oder falsche vorvertrag-liche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Reisenden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann C-OSTER bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbu-chungsentgelt vom Reisenden pro von der Umbuchung be-troffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbu-chung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorste-hender Regelung in Ziffer 5 € 25,00 pro betroffenen Reisenden. Etwaig im Zuge der Umbuchung resultierende höhere Reisekos-ten sind vom Reisenden zusätzlich zu bezahlen. Sofern im Zuge der Umbuchung geringere Reisekosten resultieren sollten, wird dies entsprechend zugunsten des Reisenden berücksichtigt.
6.2. Umbuchungswünsche des Reisenden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
7.1. C-OSTER kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmer-zahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von C-OSTER beim Reisenden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angege-ben sein.
b) C-OSTER hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
c) C-OSTER ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von C-OSTER später als zwei Wochen vor Reise-beginn ist unzulässig.
7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6. gilt entsprechend.
8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
8.1. C-OSTER kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von C-OSTER nachhaltig stört oder wenn der Rei-sende sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von C-OSTER beruht.
8.2. Kündigt C-OSTER, so behält C-OSTER den Anspruch auf den Reisepreis; C-OSTER muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die C-OSTER aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
9. Obliegenheiten des Reisenden
9.1. Reiseunterlagen
Der Reisende hat C-OSTER oder seinen Reisevermittler, über den der Reisende die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Reisende die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von C-OSTER mitgeteilten Frist erhält.
9.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
b) Soweit C-OSTER infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisen-de weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Scha-densersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüg-lich dem Vertreter von C-OSTER vor Ort zur Kenntnis zu geben. Der Busfahrer ist ohne ausdrückliche Erklärung von C-OSTER nicht Vertreter von C-OSTER. Ist ein Vertreter von C-OSTER vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an C-OSTER unter der mitgeteilten Kon-taktstelle von C-OSTER zur Kenntnis zu bringen; über die Er-reichbarkeit des Vertreters von C-OSTER bzw. seiner Kontakt-stelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisever-mittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d) Der Vertreter von C-OSTER ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, An-sprüche anzuerkennen.
9.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reise-mangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Reisende C-OSTER zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von C-OSTER verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
10. Beschränkung der Haftung
10.1. Die vertragliche Haftung von C-OSTER für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglich-erweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrea-ler Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
10.2. C-OSTER haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellun-gen), wenn diese Leistungen in der jeweiligen Leistungsaus-schreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeich-net wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Be-standteil der Pauschalreise von C-OSTER sind und im Übrigen die Vorgaben der §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB ordnungs-gemäß erfüllt wurden.
10.3. C-OSTER haftet jedoch, wenn und soweit für einen Scha-den des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von C-OSTER ursächlich geworden ist.
11. Geltendmachung von Ansprüchen; Adressat
Ansprüche nach § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Reisende gegenüber C-OSTER geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pau-schalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
12.1. C-OSTER wird den Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
12.2. Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, even-tuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktritts-kosten, gehen zu Lasten des Reisenden. Dies gilt nicht, wenn C-OSTER nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
12.3. C-OSTER haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende C-OSTER mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass C-OSTER eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
13. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)
13.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reise-leistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeit-punkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
13.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungser-bringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beach-ten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssympto-men die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen. Der Fahrer des Busses ist vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderslautenden Erklärung von C-OSTER gem. Ziffer 9.2c) nicht Vertreter von C-OSTER zur Entgegennahme von Meldungen und Reklamationen.
13.3. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die Rechte des Reisenden aus § 651i BGB unberührt.
14. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung
14.1. C-OSTER weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbrau-cherstreitbeilegung darauf hin, dass C-OSTER nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern und soweit eine Verbraucherstreitbeilegung zukünftig für C-OSTER verpflichtend würde, informiert C-OSTER die dementsprechend betroffenen Verbraucher hierüber in geeigneter Form.
14.2. Für Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und C-OSTER die ausschließliche Geltung des deut-schen Rechts vereinbart. Solche Reisende können C-OSTER ausschließlich am Sitz von C-OSTER verklagen.
14.3. Für Klagen von C-OSTER gegen Reisende, bzw. Vertrags-partner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Auf-enthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von C-OSTER vereinbart.
© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen e. V. und TourLaw - Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte, München | Stuttgart, 202
Reiseveranstalter ist:
Omnibusunternehmen C. Osterrieder
Geschäftsführerin: Christine Osterrieder
Zirgesheimer Straße 29
86609 Donauwörth
Telefon: 0906/70605-0
Telefax: 0906/70605-10
E-Mail: reisen@osterrieder.de
Stand dieser Fassung: Juni 2025
Geschäftsbedingungen für Tagesfahrten des
Omnibusunternehmens C. Osterrieder - gültig ab 20.07.2025
Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und dem Omnibusunternehmen C. OSTERRIEDER, nachstehend „C-OSTER“ abgekürzt, bei Vertragsschluss zu Stande kommenden Dienstleistungsvertrages zur Erbringung von Tagesfahrten. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 611ff BGB und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Geschäftsbedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
1. Stellung von C-OSTER; anzuwendende Rechtsvorschriften
1.1 C-OSTER erbringt die ausgeschriebenen Tagesfahrtenleis-tungen als Dienstleister und unmittelbarer Vertragspartner des Kunden bzw. des Auftraggebers.
1.2 Auf das Rechtsverhältnis zwischen C-OSTER und dem Kun-den, bzw. dem Auftraggeber finden in erster Linie die mit C-OSTER getroffenen Vereinbarungen, ergänzend diese Vertrags-bedingungen, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Dienstvertrag §§ 611 ff. BGB Anwendung.
1.3 Soweit in zwingenden internationalen oder europarechtli-chen Vorschriften, die auf das Vertragsverhältnis mit C-OSTER anzuwenden sind, nichts anderes zu Gunsten des Kunden bzw. des Auftraggebers bestimmt ist, findet auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis mit C-OSTER ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
1.4 Die nachfolgenden Bestimmungen finden nur Anwendung auf die Tagesfahrten von C-OSTER. Auf Pauschalreiseverträge und Mehrtagesfahrten, die Unterkunftsleistungen beinhalten, finden die Reisebedingungen von C-OSTER Anwendung.
2. Vertragsschluss; Stellung eines Gruppenauftraggebers; Hinweis zum Nichtbestehen von bestimmten Widerrufsrechten
2.1. Für alle Buchungen von Tagesfahrten gilt:
a) Buchungen werden nur als Präsenzbuchung, telefonisch, per Fax oder per E-Mail entgegengenommen.
b) Grundlage des Angebots von C-OSTER und der Buchung des Kunden sind die Beschreibung des Tagesfahrtangebots und die ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
c) Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von C-OSTER vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung oder die Inanspruchnah-me der Leistungen erklärt.
d) Der die Buchung vornehmende Kunde haftet für die vertragli-chen Verpflichtungen von Mitteilnehmenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine ent-sprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Das gleiche gilt entsprechend für Gruppenauftraggeber oder Gruppenverantwortliche im Hinblick auf geschlossene Gruppentagesfahrten im Sinne der nachste-henden Ziffer 12.1 und die vom Gruppenauftraggeber oder Gruppenverantwortlichen angemeldeten Tagesfahrtteilnehmer.
2.2. Buchungen von Tagesfahrten sind unmittelbar für den Kunden verbindlich und führen bereits durch die telefonische oder mündliche Bestätigung von C-OSTER zum Abschluss des verbindlichen Vertrages über Tagesfahrten. Der Vertrag kommt also mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) durch C-OSTER zustande, die keiner Form bedarf, mit der Folge, dass auch mündliche und telefonische Bestätigungen für den Kunden rechtsverbindlich sind. C-OSTER informiert den Kunden ca. 1 Woche vor Abfahrt telefonisch über die Abfahrtszeiten.
2.3. C-OSTER weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB), auch wenn der Dienstleistungsvertrag im Wege des Fernabsatzes oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, kein Widerrufsrecht besteht. Die übrigen gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden bleiben davon unberührt.
3. Leistungen, Ersetzungsvorbehalt; abweichende Vereinbarun-gen; Änderung wesentlicher Leistungen; Dauer von Leistungen; Witterungsverhältnisse
3.1. Die geschuldete Leistung von C-OSTER besteht aus der Erbringung der jeweiligen Leistung entsprechend der Leistungs-beschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen.
3.2. Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich ausgeschrie-benen Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit C-OSTER, für die aus Beweisgründen dringend die Textform empfohlen wird.
3.3. Änderungen wesentlicher Leistungen, die von dem verein-barten Inhalt des Vertrages abweichen und, die nach Vertrags-abschluss notwendig werden (insbesondere auch Änderungen im zeitlichen Ablauf der jeweiligen Leistungserbringung) und von C-OSTER nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Leistung nicht beeinträchti-gen. Etwaige Gewährleistungsansprüche des Kunden bzw. des Auftraggebers im Falle solcher Änderungen wesentlicher Leis-tungen bleiben unberührt.
3.4. Angaben zur Dauer von Leistungen sind Circa-Angaben.
3.5. Für Witterungsverhältnisse und deren Auswirkungen auf vereinbarte Leistungen gilt:
a) Soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, finden die vereinbarten Leistungen bei jedem Wetter statt.
b) Witterungsgründe berechtigen demnach den Kunden, bzw. den Auftraggeber nicht zum kostenlosen Rücktritt bzw. zur Kündigung bezüglich des Vertrages mit C-OSTER. Dies gilt nur dann nicht, wenn durch die Witterungsverhältnisse Körper, Gesundheit oder Eigentum des Kunden bzw. der Teilnehmer des Auftraggebers an der Leistung so erheblich beeinträchtigt werden, dass die Durchführung für den Kunden bzw. den Auftraggeber und seine Teilnehmer objektiv unzumutbar ist.
c) Liegen solche Verhältnisse bei Beginn der Leistung vor oder sind vor Leistungsbeginn für dessen vereinbarten Zeitpunkt objektiv zu erwarten, so bleibt es sowohl dem Kunden bzw. dem Auftraggeber und C-OSTER vorbehalten, den Vertrag über die Leistung ordentlich oder außerordentlich zu kündigen.
d) Im Falle einer solchen Kündigung durch C-OSTER bestehen keine Ansprüche des Kunden auf Erstattung von Kosten, es sei denn, dass diesbezüglich vertragliche oder gesetzliche Ansprü-che des Kunden auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz begründet sind.
4. Leistungserbringung und Zahlungsmodalitäten
4.1. Die vereinbarten Leistungen schließen die Erbringung der Leistungen und zusätzlich ausgeschriebener oder vereinbarter Leistungen ein.
4.2. Der Fahrpreis ist bei Antritt der Tagesfahrt direkt im Bus zu entrichten.
4.3. Leistet der Kunde die Zahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl C-OSTER zur ord-nungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistung bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht und hat der Kunde den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist C-OSTER berechtigt, nach Mahnung mit angemessener Fristset-zung und nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 8 zu belas-ten.
4.4. Ohne vollständige Bezahlung des Reiseleistungspreises besteht kein Anspruch des Kunden auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen.
5. Preisanpassungen
5.1. Es gelten die zwischen dem Kunden bzw. Auftraggeber und C-OSTER vereinbarten Preise.
5.2. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, ist C-OSTER nach Vertragsabschluss berechtigt, eine Preisanpassung nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verlangen:
a) Eine Preisanpassung ist nur zulässig, sofern zwischen Ver-tragsabschluss und dem vertraglich vereinbarten Leistungsbe-ginn mehr als 4 Monate liegen.
b) Zum Leistungszeitpunkt erhöht oder ermäßigt sich der ver-einbarte Leitungspreis nach Maßgabe des Verbraucherpreisin-dex des Statistischen Bundesamts für Deutschland (2020 = 100).
c) C-OSTER wird die Preisanpassung in Textform klar und ver-ständlich mit einem Vorlauf von nicht später als 20 Tagen vor dem jeweiligen Leistungsbeginn unter Zugrundelegung der prozentualen Veränderungen des Indexstandes gegenüber dem Kunden geltend machen.
d) Die Preisanpassung wird hierbei in dem gleichen prozentua-len Verhältnis vorgenommen, in dem sich der bei Geltendma-chung der Preisanpassung zuletzt vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex gegenüber dem Stand im Kalendermonat der Buchung verändert hat.
5.3. Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 8% des vereinbarten Leistungspreises übersteigt, kann der Kunde ohne Zahlungsver-pflichtung gegenüber C-OSTER vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung des Kunden bedarf keiner bestimmten Form und ist gegenüber C-OSTER unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einer Woche nach Zugang des Erhöhungsverlan-gens zu erklären. Dem Kunden wird hierfür die Textform emp-fohlen. C-OSTER wird den Kunden ggf. auf sein Rücktrittsrecht und die Rücktrittsfrist, im Zuge der Mitteilung der Preisanpas-sung hinweisen.
5.4. Der Kunde kann eine Senkung des Leistungspreises nach Maßgabe der Ziffer 5.2a) und d) vor Leistungsbeginn verlangen, wenn und soweit sich der Verbraucherpreisindex gem. Ziffer 5.2 b) nach Vertragsschluss und vor Leistungsbeginn verringert hat. C-OSTER kann eine entsprechend vom Kunden geforderte nachträgliche Senkung des Leistungspreises abwenden, wenn die Senkung des Verbraucherpreisindexes tatsächlich nicht zu niedrigeren Kosten für C-OSTER geführt hat.
5.5. Hat der Kunde einen Anspruch auf Senkung des Leistungs-preises und hat der Gast mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von C-OSTER zu erstatten. C-OSTER darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. C-OSTER hat dem Kunden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
6. Umbuchungen; Änderungen der Rechnungsanschrift
6.1. Ein Anspruch des Kunden bzw. des Auftraggebers nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Termins der Reiseleistung, der Uhrzeit, des Ausgangs- und des Zielortes der Leistung (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden bzw. des Auftraggebers dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann C-OSTER bis 8 Werktage vor Leistungsbe-ginn ein Umbuchungsentgelt erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt € 10,- pro Umbuchungsvor-gang. Dem Kunden bzw. dem Auftraggeber bleibt es vorbehal-ten C-OSTER nachzuweisen, dass die durch die Vornahme der Umbuchung entstandenen Kosten wesentlich geringer sind, als das vereinbarte Umbuchungsentgelt. In diesem Fall haben der Kunde bzw. der Auftraggeber nur die geringeren Kosten zu bezahlen.
6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die später als 8 Tage vor Leistungsbeginn erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom bzw. Kündigung des Dienstleistungsvertrag mit C-OSTER gemäß Ziffer 8. dieser Bedingungen und gleichzeitiger Neubuchung durchgeführt werden.
6.3. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht bei Umbu-chungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
7. Rücktritt von C-OSTER wegen Nichterreichens der Mindestteil-nehmerzahl
7.1. C-OSTER kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmer-zahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch C-OSTER muss in der konkreten Leistungsaus-schreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Tages-fahrten oder bestimmte Arten von Tagesfahrten, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungs-beschreibung deutlich angegeben sein.
b) C-OSTER hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung deutlich anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verwei-sen.
c) C-OSTER ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Tagesfahrt unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Tagesfahrt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmer-zahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von C-OSTER später als 2 Tage vor Leistungsbe-ginn ist unzulässig.
7.2. Wird die Tagesfahrtleistung aus diesem Grund nicht durch-geführt, erhält der Kunde auf den Tagesfahrtpreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
8. Kündigung bzw. Rücktritt durch den Kunden bzw. den Auftrag-geber; Nichtinanspruchnahme von Leistungen
8.1. Der Kunde bzw. der Auftraggeber können den Vertrag mit C-OSTER nach Vertragsabschluss jederzeit vor dem vereinbarten Leistungsbeginn kündigen bzw. den Rücktritt erklären.
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für Tagesfahrten des Omnibusunternehmens C. Osterrieder (gültig ab dem 20.07.2025)
OSTERRIEDER REISEN | Zirgesheimer Straße 29 | 86609 Donauwörth | 09 06 / 70 60 50 | www.osterrieder.de
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Die Kündigung bzw. der Rücktritt bedarf keiner bestimmten Form. Eine Kündigung bzw. der Rücktritt in Textform wird je-doch dringend empfohlen.
8.2. Bei einer Kündigung durch den Kunden bzw. den Auftragge-ber, die vor dem Tag, an dem die Tagesfahrt stattfindet, erfolgt, wird seitens C-OSTER ein Bearbeitungsentgelt i. H. v. € 15,- berechnet, welches auch entsprechende Ansprüche von C-OSTER im Zusammenhang mit der Kündigung des Dienstvertra-ges mit C-OSTER abgilt.
8.3. Bei einer Kündigung durch den Kunden bzw. den Auftragge-ber, die am Tag, an dem die Tagesfahrt stattfindet, erfolgt sowie bei Nichterscheinen zur Fahrt bzw. Nichtinanspruchnahme der Leistungen ist der volle Fahrpreis zu entrichten. C-OSTER hat sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die C-OSTER durch eine anderweitige Verwen-dung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlan-gen böswillig unterlässt. Ersparte Aufwendungen in Bezug auf Zusatzleistungen zur Leistung sind jedoch von C-OSTER an den Kunden nur insoweit zu erstatten, als gegenüber den jeweiligen Leistungsträgern ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch auf Erstattung bzw. Rückvergütung besteht und von diesen auch tatsächlich erlangt werden kann.
8.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, C-OSTER nachzuweisen, dass C-OSTER überhaupt kein oder ein wesent-lich niedrigerer Vergütungsanspruch entstanden ist, als die geforderte Stornokosten.
8.5. C-OSTER behält sich vor, anstelle der vorstehenden Beträge eine höhere, konkret berechnete Vergütung zu fordern, soweit C-OSTER nachweist, dass C-OSTER wesentlich höhere Aufwen-dungen entstanden sind, insbesondere, soweit einzelne Leis-tungsbestandteile der Tagesfahrt seitens der Leistungsträger nicht erstattet werden sollten. Macht C-OSTER einen solchen Anspruch geltend, so ist C-OSTER verpflichtet, die geforderte Vergütung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendun-gen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Leis-tungen konkret zu beziffern und zu belegen.
8.6. Durch die vorstehenden Kündigungsregelungen bleiben gesetzliche oder vertragliche Kündigungsrechte des Kunden im Falle von Mängeln der Dienstleistungen von C-OSTER sowie sonstige gesetzlichen Gewährleistungsansprüche unberührt.
9. Haftung von C-OSTER; Versicherungen
9.1. Eine Haftung von C-OSTER für Schäden, die nicht aus der Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leistungsvertrags über-haupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden bzw. Auftragge-bers resultieren, ist ausgeschlossen, soweit ein Schaden nicht von C-OSTER oder einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs-gehilfen von C-OSTER vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
9.2. C-OSTER haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassungen von Beherbergungs- und Verpflegungsbetrie-ben oder sonstigen Anbietern, die anlässlich der Leistung be-sucht werden, es sei denn, dass für die Entstehung des Scha-dens eine schuldhafte Pflichtverletzung von C-OSTER ursächlich oder mitursächlich war.
9.3. Die vereinbarten vertraglichen Leistungen enthalten Versi-cherungen zu Gunsten des Kunden bzw. des Auftraggebers nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Dem Kunden bzw. dem Auftraggeber wird der Abschluss einer Rücktrittskostenver-sicherung ausdrücklich empfohlen.
10. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
10.1. C-OSTER kann den Dienstleistungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmah-nung von C-OSTER nachhaltig stört oder wenn er sich in sol-chem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
10.2. Kündigt C-OSTER, so behält C-OSTER den Anspruch auf den Leistungspreis; C-OSTER muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die C-OSTER aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt.
11. Zusatzbedingungen bei Tagesfahrten geschlossener Gruppen
11.1. Die nachstehenden Bedingungen gelten ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von C-OSTER für Tagesfahrten geschlossener Gruppen. Tagesfahrten für ge-schlossene Gruppen im Sinne dieser Bestimmungen sind aus-schließlich Gruppenfahrten, die von C-OSTER als verantwortli-chem Anbieter organisiert und über einen Gruppenverantwort-lichen bzw. Auftraggeber gebucht und/oder abgewickelt wer-den, der als Bevollmächtigter für einen bestimmten Teilnehmer-kreis handelt.
11.2. Gruppenbuchungen werden ausschließlich telefonisch entgegengenommen.
11.3. C-OSTER und der jeweilige Gruppenauftraggeber können in Bezug auf eine solche Gruppenfahrt vereinbaren, dass dem Gruppenauftraggeber als bevollmächtigtem Vertreter der Gruppenteilnehmer besondere Rechte eingeräumt werden.
11.4. C-OSTER haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile, gleich welcher Art, die – mit oder ohne Kenntnis von C-OSTER – vom Gruppenauftraggeber, bzw. Gruppenverantwortlichen zusätzlich zu den Leistungen von C-OSTER angeboten, organi-siert, durchgeführt und/oder den Kunden zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen insbesondere vom Gruppenauftraggeber bzw. Gruppenverantwortlichen organisierte An- und Abreisen zu und von dem mit C-OSTER vertraglich vereinbarten Start- und Endpunkt der Tagesfahrt, nicht im Leistungsumfang von C-OSTER enthaltene Veranstaltungen vor und nach der Tagesfahrt und unterwegs (Fahrten, Ausflüge, Begegnungen, Verpflegung usw.) sowie vom Gruppenauftraggeber bzw. Gruppenverant-wortlichen selbst eingesetzte und von C-OSTER vertraglich nicht geschuldete Repräsentanten.
11.5. C-OSTER haftet nicht für Maßnahmen und Unterlassungen des Gruppenauftraggebers bzw. Gruppenverantwortlichen oder des vom Gruppenauftraggeber bzw. Gruppenverantwortlichen eingesetzten Repräsentanten vor, während und nach der Tages-fahrt, insbesondere nicht für Änderungen vertraglicher Leistun-gen, welche nicht mit C-OSTER abgestimmt sind, Weisungen an örtliche Führer, Sonderabsprachen mit den verschiedenen Leistungsträgern, Auskünften und Zusicherungen gegenüber den Kunden.
11.6. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind Gruppen-auftraggeber bzw. Gruppenverantwortliche oder von diesen eingesetzte Repräsentanten nicht berechtigt oder bevollmäch-tigt, Mängelanzeigen der Gruppenteilnehmer entgegenzuneh-men. Sie sind auch nicht berechtigt vor, während oder nach der Tagesfahrt für C-OSTER Beanstandungen des Kunden oder Zahlungsansprüche namens C-OSTER anzuerkennen.
12. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)
12.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reise-leistungen durch C-OSTER und jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
12.2. Der Kunde erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen von C-OSTER und den Leistungserbringern bei der Inanspruchnahme von Reise-leistungen zu beachten.
12.3. Der Vertrag wird ausdrücklich unter dem Rücktrittsvorbe-halt von C-OSTER vereinbart, dass bei Busbeförderung die Besetzung der maximalen Sitzplatzzahl (ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die zugelassene Maximalkapazität an Sitzplät-zen ohne Fahrer- und Reiseleitersitz des Busses) zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nach denen für die Tagesfahrt gelten-den behördlichen Auflagen jederzeit zulässig ist. Ein gegebenen-falls notwendiger Rücktritt ist von C-OSTER mit angemessener Frist vor Beginn der Tagesreise zu erklären.
12.4. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben etwaige Gewährleistungsrechte des Kunden unberührt.
13. Rechtswahl; Gerichtsstand; Verbraucherstreitbeilegung
13.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und C-OSTER findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Kunde kann C-OSTER nur am Sitz von C-OSTER verklagen.
13.2. Für Klagen von C-OSTER gegen den Kunden ist der Wohn-sitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnli-chen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von C-OSTER vereinbart.
13.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Dienst-leistungsvertrag zwischen dem Kunden und C-OSTER anzuwen-den sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Dienstleistungsvertrag anwend-bare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deut-schen Vorschriften.
13.4. C-OSTER weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbrau-cherstreitbeilegung darauf hin, dass C-OSTER nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern und soweit eine Verbraucherstreitbeilegung zukünftig für C-OSTER verpflichtend würde, informiert C-OSTER die dementsprechend betroffenen Verbraucher hierüber in geeigneter Form.
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Veranstalter der Tagesfahrten ist:
Omnibusunternehmen C. Osterrieder
Geschäftsführerin: Christine Osterrieder
Zirgesheimer Straße 29
86609 Donauwörth
Telefon: 0906/70605-0
Telefax: 0906/70605-10
E-Mail: reisen@osterrieder.de